AGB von HB-Teamwork GmbH
Version 1 vom 01. März 2011
1. Allgemeines
Firma HB-Teamwork GmbH stellt dem Kunden (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung oder vermittelt diese.
2. Gültigkeit
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die
Fa. HB-Teamwork GmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem ÄUG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäfts-bedingungen vor.
3. Qualifikation
Der Kunde darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit der HB-Teamwork GmbH vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und (insbesondere) ist dies zu entlohnen sowie zu verrechnen.
4. Unfallhaftung
Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen. Fa. HB-Teamwork GmbH übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld, Wertpapieren, Systemen, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm von unseren Kunden anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Systeme, Software und/oder Materialien beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
Eine Haftung für überlassene Arbeitskräfte bei Unfällen, sei es für Körperverletzung oder Material-schäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risken zu schützen.
5. Fürsorge
Im Sinne des §2 in Verbindung mit §6 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Desweiteren gelten die Bestimmungen des AÜG in der jeweils geltenden Form.
6. Verschwiegenheit
Fa. HB-Teamwork GmbH verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jdeoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.
7. Stundennachweis
Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf dem Fa. HB-Teamwork GmbH Stundennachweis-Formular. Dieser Stundennachweis ist für Fa. HB-Teamwork GmbH auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von Fa. HB-Teamwork aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Stunden-nachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
8. Rechnungslegung
Rechnungslegung erfolgt wöchentlich (oder nach Vereinbarung). Die Kontrolle der Arbeitszeit und die Genehmigung der Stundennachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit der
Fa. HB-Teamwork die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich bekanntzugeben.
9. Einsatz
Bei Verwendung von überlassenen Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens zwei Wochen (Arbeiter), mindestens vier Wochen (Angestellte) vor der geplanten Einsatzbeendigung die Fa. HB-Teamwork GmbH schriftlich vom Beendigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von vier Wochen nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
10. Haftung
Fa. HB-Teamwork GmbH haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind (insbesondere im Sinne des §7 Abs.1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Klagloshaltung von der Fa. HB-Teamwork GmbH wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
11. Datenschutz
Der Kunde ist nicht berechtigt, Daten von abgelehnten Bewerben an Dritte weiterzugeben oder abgelehnte Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des nächsten Jahres ab Weitergabe der Daten von Fa. HB-Teamwork GmbH in Ihrem Unternehmen, Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen zu beschäftigen oder an diese zu vermitteln.
12. Schadloshaltung
Wird Fa. HB-Teamwork GmbH aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger Fa. HB-Teamwork GmbH schad- und klaglos halten.
13. Haftungsbeschränkung
Im Sinne des §7 AÜG wird festgestellt, dass die dort genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten der überlassenen Arbeitskraft gelten.
14. Beschäftigung
Der Beschäftiger darf mit einer überlassenen Arbeitskraft binnen eines Jahres, ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb, ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Fa. HB-Teamwork GmbH vereinbaren. Auch ist des dem Beschäftiger untersagt, die überlassene Arbeitskraft über einen anderen Personal-dienstleister zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandeln ist Fa. HB-Teamwork GmbH berechtigt, die damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.
15. Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betriebe des Beschäftigers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen.
16. Gerichtsstandort
Als Gerichtsstandort gilt das LG Wiener Neustadt als vereinbart.